Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Seniorenberatung e.V., kurz, DGS e. V.
Er hat seinen Sitz in Engelskirchen und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Altenhilfe
b) die Förderung des Wohlfahrtswesens
d) die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
c) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Verein wahrt insbesondere die Belange der älteren Mitbürger, sowie der Mitbürger, die im Ruhestand leben oder sich auf diesen vorbereiten, und setzt sich dafür ein, das ältere Mitbürger trotz altersbedingter Einschränkungen in den eigenen 4 Wänden leben können. Er fördert die Erhaltung und Nutzung ihrer Potenziale und Erfahrungen, sowie ihre körperliche und geistige Eigenständigkeit. Der Verein tritt für den sozialen Schutz dieser Personen ein und nimmt insbesondere deren Interessen als Verbraucher wahr.
Er setzt sich für ein positives Leben im Alter ein und wird Altersdiskriminierung bekämpfen. Er wird auf die Generationen-Politik Einfluss nehmen, im Übrigen sich aber jeder parteipolitischen Betätigung enthalten. Der Verein hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland, kann sich aber auch weltweit betätigen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Aktive Teilnahme an der Meinungsbildung in der Öffentlichkeit und an der Entscheidungsfindung in der Gesetzgebung durch Veröffentlichungen und Informationen
b) Initiativen zu oder Unterstützung von wissenschaftlicher Forschung zu Fragen der Erhaltung eines unabhängigen eigenständigen und mobilen Lebens und Fragen der Gesundheitsvorsorge bei älteren Generationen
c) Unterstützung des Aufbaues eines Netzwerkes von Freiwilligen
d) Bereitstellung einer Plattform für Beratung und Information
e) Periodische Information der Mitglieder durch ein Mitgliedermagazin
f) Allgemeine Information und unabhängige Beratung der Mitglieder und Nichtmitglieder, insbesondere als Verbraucher, Patienten, Anwärter und Empfänger von Altersrenten und Pensionen
g) Entwicklung von Maßnahmen und Angebote zur Hebung der Lebensqualität und Integration in das Gemeinschaftsleben
h) Förderung des Schutzes der Mitglieder vor finanziellen Notlagen, insbesondere durch unabhängige Beratung in Fragen der Absicherung von altersbedingten Risiken (Unfall, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Mobilitätseinschränkungen)
i) Förderung und Veranlassung von Waren- und Dienstleistungstests
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinder und Jugendhospizstiftung Balthasar Maria-Theresia-Str. 30 a, 57462 Olpe.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus
a) Vollmitgliedern
b) Fördermitgliedern
d) Korporativmitgliedern und
e) Ehrenmitgliedern
Vollmitglied können natürliche Personen ab 18 Jahre sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich aktiv in der Vereinsorganisation betätigen. Die Gründungsmitglieder sind Vollmitglieder.
Fördermitglied können natürliche Personen ab 18 Jahre werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können dem Verein als Korporativmitglied angehören.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder Persönlichkeiten ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder dessen Ziele und Aufgaben erworben haben.
Zur Aufnahme eines Vollmitgliedes in den Verein ist die Zustimmung der Vollmitglieder mit einfacher Mehrheit erforderlich. Über die Aufnahme eines Fördermitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Aufnahme erfolgt bei natürlichen Personen durch Übersendung der Aufnahmebestätigung an das Mitglied. Über die Aufnahme eines Korporativmitglieds entscheidet der Beirat auf Vorschlag des Vorstands. Die Aufnahme juristischer Personen erfolgt durch Abschluss eines Beitrittsvertrages.
§ 4 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen beginnt mit dem im Aufnahmeantrag bzw. in der Aufnahmebestätigung genannten Aufnahmemonat.
Mitglieder, die natürliche Personen sind, können mit Frist von einem Monat, Gründungs- und Vollmitglieder mit Frist von 3 Monaten zum Ende ihres Mitgliedschaftsjahres schriftlich ihren Austritt erklären. Das Mitglied bleibt verpflichtet, bis zum Ende der Mitgliedschaft seinen Beitragspflichten nachzukommen.
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft eines Korporativmitgliedes werden in einem mit Zustimmung des Beirates zu schließenden Vertrag zwischen Verein und Korporativmitglied näher geregelt. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigungserklärung des Vereins oder des Mitgliedes. Die Kündigung durch den Verein bedarf der Zustimmung des Beirats.
Eine Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins aus wichtigem Grund fristlos beendet werden (Ausschluss). Wichtige Gründe hierfür sind insbesondere gravierende Verstöße gegen die Satzung, die Beitrags- und Leistungsordnung des Vereins, vertragliche Verpflichtungen, oder berechtigte Vereinsinteressen, sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Der Ausschluss erfolgt nach Zustimmung des Beirates durch Beschluss des Vorstandes und wird mit Bekanntgabe an das Mitglied rechtswirksam. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr und fortlaufende Beiträge, deren Höhe und Zahlungsmodalitäten der Vorstand mit Zustimmung des Beirates in einer Beitragsordnung festlegt. Der Mindestmitgliedsbeitrag kann und wird regelmäßig für die Vollmitglieder und Fördermitglieder in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Korporativmitglieder entrichten Beiträge, die durch Vertrag mit dem Verein näher vereinbart werden. Sie müssen deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Rechnung tragen.
Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres 12 Monate nach Beitragsfälligkeit, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand seit mindestens einem Monat erfolglos durch Übersendung einer Zahlungserinnerung an die letzte dem Verein benannte Anschrift angemahnt wurde. Die Monatsfrist wird ab dem Tag gerechnet, der der Aufgabe zur Post folgt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Vollmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Antrags-, Stimm- und Wahlrecht, sowie die ihnen nach dieser Satzung gewährten Rechte. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte der Vollmitglieder, jedoch in der Mitgliederversammlung kein Stimm- und Wahlrecht. Korporativmitglieder, soweit sie nicht als Gründungsmitglied Vollmitglied sind, haben in der Mitgliederversammlung die Rechte der Vollmitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Ihre sonstigen Rechte und Pflichten regeln sich nach einem bei Beitritt zu schließenden gesonderten Vertrag.
Das offizielle Mitteilungsorgan des Vereins zu allen Angelegenheiten der Mitgliedschaft ist das Mitgliedermagazin, das entweder als gedruckte Ausgabe per Zustellung oder als elektronische Ausgabe (E-Paper) per E-Mail oder Internet-Download den Mitgliedern übermittelt wird.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung des Vereins und der Beschlüsse des Beirates. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben nach der vom Beirat zu beschließenden Geschäftsordnung für den Vorstand.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu 3 Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Beirat bestellt und abberufen. Außerdem kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit aus wichtigem Grund abberufen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, bestimmt der Beirat mit der Bestellung den Vorsitzenden sowie die Funktionsbezeichnung und Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder, die nicht Vorsitzender sind.
Besteht der Vorstand aus einer Person, vertritt diese den Verein allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertreten je zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
Soweit die Vorstandsmitglieder nicht vorher abberufen werden, beträgt ihre Amtsdauer 4 Jahre, gerechnet von der Bestellung durch den Beirat. Sie bleiben bis zur Wieder- oder Neubestellung des Vorstands im Amt. Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Beiratssitzung den Vorstand. Der Beirat bestellt den Nachfolger für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, beschließt er in Sitzungen, zu denen mit einer Frist von 2 Wochen vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden soll. Die Sitz-ungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung für den Vorstand festgelegt werden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Telefonische oder schriftliche Abstimmung des aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes (einschließlich per Telefax oder E-Mail) ist zulässig, wenn es sich um einzelne, besonders dringliche Fragen handelt und alle Vorstandsmitglieder dabei ihre Stimme abgeben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist den Stimmberechtigten eine Frist von mindestens 3 Tagen einzuräumen. Geht bis zum Endtermin der Stimmabgabe eine schriftliche Antwort nicht ein, so liegt keine Stimmabgabe vor.
Die Mitglieder des Vorstands können nach Wahl des Beirates haupt- oder ehrenamtlich tätig sein. Eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit ist in den für die Gemeinnützigkeit zu wahrenden Grenzen zulässig. Ebenso ist in diesen Grenzen eine Aufwandsentschädigung bei im Übrigen ehrenamtlicher Tätigkeit zulässig. Der Verein kann mit einem Vorstandsmitglied einen Anstellungsvertrag schließen. Zuständig für den Abschluss des Vertrages ist der Beirat. Unbeschadet der möglichen vertraglichen Ansprüche eines Vorstandsmitgliedes kann die Mitgliederversammlung seine Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist, soweit sie nicht gesetzlich zur Beschlussfassung befugt ist, ausschließlich zuständig für
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes und des Beirates
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
d) den Widerruf der Bestellung des Vorstandes aus wichtigem Grund
e) die Bestellung und den Widerruf der Bestellung des Beirates
f) die Bestellung des Rechnungsprüfers
g) die Aufnahme neuer Vollmitglieder
h) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, sowie Beschlüsse über die Umwandlung in eine andere Rechtsform oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) die Zustimmung zur Höhe der den Inhabern von Ehrenämtern zu erstattenden Auslagen
k) den Erlass einer Wahlordnung
Es findet jährlich, möglichst innerhalb des 1. Halbjahres, eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 6 Wochen vorher schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) oder durch das Mitgliedermagazin eingeladen. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bzw. Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung auf einen anderen Stimmberechtigten ist zulässig. Stimmberechtigte, die juristische Personen sind, handeln durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf Beschluss des Vorstandes oder Beirates statt. Zu ihr muss längstens 4 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Einberufung beim Vorstand eingeladen werden. Zwischen Ladung und Termin der Versammlung müssen mindestens 2 Wochen liegen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung findet die Frist nach § 8 Absatz 2 Satz 2 der Satzung keine Anwendung.
Voraussetzung für die Teilnahme von Einzelmitgliedern sowie der Vertreter von Korporativmitgliedern an ordentlichen Mitgliederversammlungen ist die Anmeldung per Einschreibebrief mit Name, Anschrift, Mitgliedsnummer sowie Unterschrift mit Orts- und Datumsangabe, die spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein muss. Für die Teilnahme an außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich diese Frist auf 1 Woche.
Sachanträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können vom Vorstand, Beirat oder von jedem Mitglied gestellt werden. Von Mitgliedern gestellte Anträge bedürfen der Schriftform und müssen bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vor-stand eingegangen sein. Sachanträge zur Mitgliederversammlung, die nach Ablauf der Eingangsfrist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), müssen von mindestens 5 Mitgliedern unterzeichnet sein oder vom Vorstand gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Vorstands- und Beiratsmitgliedern sind nur aus wichtigem Grund zulässig. Dies gilt auch für Anträge auf Änderung der Satzung oder der Wahlordnung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Satzung anders bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso gilt dies für abgegebene ungültige Stimmen und, bei Abstimmung mit Stimmzetteln, für unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines Beschlussantrages oder Wahlvorschlages.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in offenen Abstimmungen. Wahlen erfolgen hingegen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Beschlussfassung in geheimer Abstimmung, bzw. eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
Über die Beschlüsse und Abstimmergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Beirat
Dem Beirat obliegt die Überwachung und Beratung des Vorstandes zur nachhaltigen Verwirklichung der Satzungsziele. Der Beirat nimmt Aufgaben und Befugnisse entsprechend dieser Satzung wahr:
a) Entscheidung über die Aufnahme und die Kündigung von Korporativmitgliedern auf Vorschlag des Beirats sowie Zustimmung zu Abschluss und Beendigung eines Korporativvertrages
b) Zustimmung zum Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein
c) Zustimmung zur Beitragsordnung
d) Zustimmung zur Leistungsordnung
e) Beschlüsse zu zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands
f) Erlass einer Geschäftsordnung des Vorstands
g) Bestellung und Abberufung des Vorstandes
h) Bestimmung des Vorsitzenden, der Funktionsbezeichnung und Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder bei Vorständen mit mehr als einer Person
i) Beschluss über Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
j) Antrag auf Beschlussfassung an Mitgliederversammlung
k) Zustimmung zur Berufung und Abberufung von Mitgliedern eines Fachausschusses und Erlass einer Geschäftsordnung des Fachausschusses
l) Festsetzung des Aufwendungsersatzes für Ehrenamtsträger
Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen. Ein Beiratsmitglied darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestellt und abberufen.
Funktion, Organisation, Amtsdauer und Arbeitsweise des Beirates richten sich nach der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Geschäftsordnung für den Beirat.
§ 10 Fachausschüsse
Zur Beratung von Vorstand und Beirat kann der Vorstand nach Bedarf zu fachlichen Themen mit geeigneten Persönlichkeiten Ausschüsse (Fachausschüsse) bilden. Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder bedürfen der Zustimmung des Beirates. Die Zusammensetzung, Amtsdauer, Zuständigkeit und Arbeitsweise der Fachausschüsse richten sich nach einer vom Vorstand mit Zustimmung des Beirates gegebenen Geschäftsordnung.
§ 11 Ehrenämter
Soweit nicht anders in der Satzung bestimmt, sind sämtliche Ämter des Vereins Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Beirat mit Zustimmung der Mitgliederversammlung. Inhaber von Ehrenämtern des Vereins dürfen in anderen Vereinen, die gleichartige Ziele und Aufgaben verfolgen, keine Ämter bekleiden. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 12 Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Verwendung der Vereinsmittel und der Führung der Vereinsgeschäfte ist von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vollmitglieder ein Rechnungsprüfer für jeweils ein Jahr zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig.
Unbeschadet der nach Absatz 1 vorzunehmenden Prüfung ist die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer durchzuführen. Dieser wird vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt.
§ 13 Satzungsänderungen, Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung
Für Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie dessen Umwandlung in eine andere Rechtsform oder Verschmelzung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Im Fall der Auflösung des Vereins ernennt der Beirat die Liquidatoren.